I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHNIERING GMBH

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen der Schniering GmbH („AGB“) gelten für die zwischen der Schniering GmbH und dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen einschließlich der im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachten Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“). Ergänzend und vorrangig zu diesen AGB gelten die besonderen Geschäftsbedingungen unter Ziffer II.
1.2 Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft mit der Schniering GmbH zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der Schniering GmbH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Als Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher gelten ergänzend und vorrangig zu den AGB und den besonderen Geschäftsbedingungen in Ziffer II. die „Besonderen Geschäftsbedingungen für Verbraucher“.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen die Schniering GmbH nicht ausdrücklich widerspricht, Zahlungen des Auftraggebers vorbehaltlos annimmt oder die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit Unternehmern gelten diese AGB und die besonderen Geschäftsbedingungen auch für künftige Verträge mit diesen Unternehmern, ohne dass die Schniering GmbH in jedem Einzelfall gesondert wieder auf sie hinweisen muss.
1.5 Soweit in diesen AGB oder den besonderen Geschäftsbedingungen von „Akkreditierer“ gesprochen wird, umfasst dies auch Zulassungsorganisationen und Anerkennungs-organisationen, die Bezeichnungen „Akkreditierungsvorgaben“, „Akkreditierungsanforderungen“ und „Akkreditierungsverfahren“ gelten entsprechend für die Vorgaben und Verfahren der Zulassungs- oder Anerkennungsorganisationen.
1.6 Soweit in diesen AGB oder den besonderen Geschäftsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
1.7 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Schniering GmbH maßgebend.
2. Angebote und Vertragsschluss; Laufzeit
2.1 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der Schniering GmbH oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Erbringung der vom Auftraggeber angeforderten Leistungen durch die Schniering GmbH zustande. Sofern der Auftraggeber der Schniering GmbH ohne vorheriges Angebot der Schniering GmbH beauftragt, ist die Schniering GmbH nach seinem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt.
2.2 Soweit eine bestimmte Laufzeit des Vertrages vereinbart ist, richtet diese sich nach dem im Angebot der Schniering GmbH oder im Vertrag Vereinbarten. Eine vereinbarte Laufzeit verlängert sich jeweils um die im Angebot oder Vertrag vorgesehene Laufzeit, wenn der Vertrag nicht drei (3) Monate vor Ablauf schriftlich von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
3. Leistungserbringung und -umfang
3.1 Umfang und Art der von der Schniering GmbH zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung, der Schniering GmbH. Liegt keine gesonderte Leistungsbeschreibung der Schniering GmbH vor, so ist für die zu erbringenden Leistungen das letzte Angebot der Schniering GmbH maßgebend. Änderungen der Leistungsbeschreibung können die Parteien nur einvernehmlich schriftlich festlegen. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Leistungen außerhalb der Leistungsbeschreibung (z.B. die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit von nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Teilen, Produkten, Prozessen, Anlagen, Organisationen, sowie bestimmungsgemäßer An- und Verwendung solcher) nicht geschuldet. Insbesondere wird hinsichtlich eines untersuchten Teils, Produkts, Prozesses oder einer Anlage keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl, Bau sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch übernommen, soweit dies nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
3.2 Die Schniering GmbH ist berechtigt, die Methode der Leistungserbringung einschließlich durchgeführter Untersuchungen oder Prüfungen nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder soweit zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
3.3 Soweit sich nach Vertragsschluss zwingende gesetzliche Vorschriften und Normen oder behördliche Anforderungen an die vereinbarten Leistungen ändern, so hat die Schniering GmbH einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für den daraus resultierenden zusätzlichen Aufwand.
3.4 Soweit nicht vertraglich vereinbart, übernimmt die Schniering GmbH bei Prüfaufträgen keine Gewähr für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, die vom Auftraggeber selbst oder von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind.
3.5 Die unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen sind ausschließlich mit dem Auftraggeber vereinbart. Eine Berührung Dritter mit den Leistungen der Schniering GmbH, sowie Zugänglichmachung von und Begründung von Vertrauen in die Leistungsergebnisse ist nicht Teil der vereinbarten Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber gemäß Ziffer 10.4 Leistungsergebnisse – vollständig oder auszugsweise – an Dritte weitergibt.
3.6 Die Parteien beziehen keine Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein, es sei denn, die Parteien haben die Einbeziehung schriftlich ausdrücklich und unter namentlicher Nennung des Dritten vereinbart.
4. Leistungsfristen/-termine
4.1 Die im Vertrag genannten Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, die Leistungsfristen und -termine sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
4.2 Der Auftraggeber kann wegen Leistungsverzögerungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit die Schniering GmbH die Leistungsverzögerung zu vertreten hat. Etwaige gesetzliche Kündigungsrechte (z.B. nach §§ 648 f. BGB) bleiben hiervon unberührt. Die Schniering GmbH hat eine Leistungsverzögerung insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5.1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist und insbesondere der Schniering GmbH nicht alle im Vertrag genannten für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt hat.
4.3 Sofern der Auftraggeber verpflichtet ist, gesetzliche, behördlich vorgegebene und/ oder durch den Akkreditierer vorgegebene Fristen einzuhalten, obliegt es dem Auftraggeber, mit der Schniering GmbH Leistungstermine zu vereinbaren, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die gesetzlichen und/oder behördlichen Fristen einzuhalten. Die Schniering GmbH übernimmt insofern keine Verantwortung.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber wird sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen und/oder Beistellungen, insbesondere die in den besonderen Geschäftsbedingungen in Ziffer II. genannten Mitwirkungshandlungen und/oder Beistellungen, vornehmen bzw. zur Verfügung stellen und Informationen zur Verfügung stellen, die der Schniering GmbH in die Lage versetzen, die vertragsgegenständlichen Leistungen vertragskonform zu erbringen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen, Beistellungen und Informationen seinerseits, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder sonstiger seiner Sphäre zuzuordnender Dritter rechtzeitig und für die Schniering GmbH unentgeltlich erbracht werden.
5.2 Sämtliche unter Ziffer 5.1 genannten Mitwirkungshandlungen, Beistellungen und Informationen müssen den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
5.3 Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die Schniering GmbH ist auch bei Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.
6. Preise; Leistungsabrechnung
6.1 Soweit die Schniering GmbH und der Auftraggeber im Vertrag einen Pauschalfestpreis vereinbart haben, kommt dieser zur Abrechnung. Ist bei Vertragsschluss der Leistungsumfang nicht abschließend schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung der von der Schniering GmbH erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand zu dem im Vertrag vereinbarten Entgelt. Ist im Vertrag die Höhe des Entgelts nicht schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislistliste der Schniering GmbH, welche dem Auftraggeber auf Wunsch entsprechend zur Verfügung gestellt wird. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten sämtliche Preise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
6.2 Teilabnahmen sind möglich. Bei einer Teilabnahme ist die Teilvergütung jeweils nach erfolgreicher Abnahme einzelner Werkteile fällig.
6.3 Die Schniering GmbH ist berechtigt für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in der Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.
6.4 Die Vorschriften des § 632a Abs. 1 Satz 2 bis 5 BGB finden entsprechende Anwendung.
7. Zahlungsbedingungen/Kosten/Aufrechnung
7.1 Alle Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug mit Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Skonti und Nachlässe werden nicht gewährt.
7.2 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto der Schniering GmbH zu leisten.
7.3 Im Falle des Verzugs ist die Schniering GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
7.4 Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, ist die Schniering GmbH nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten und
a) ein bereits erteiltes Zertifikat oder Prüfzeichen zu entziehen, Arbeitsergebnisse, wie z.B. Prüfberichte, zurückzufordern und Konformitätserklärungen für ungültig zu erklären
b) für den Fall, dass es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis oder einen Vertrag mit einer vereinbarten Laufzeit handelt, dieses fristlos zu kündigen.
7.5 Soweit der Schniering GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ergibt oder diese einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten gefährdet ist, ist die Schniering GmbH berechtigt, die entsprechenden Leistungen unter dem Vertrag zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Auftraggeber die vertraglichen Verbindlichkeiten bewirkt oder Sicherheit in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches leistet. Leistet der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist weder die geschuldeten Leistungen noch angemessene Sicherheit, so ist die Schniering GmbH unter Aufrechterhaltung von Ersatzansprüchen zur Kündigung berechtigt.
7.6 Beanstandungen der Rechnungen von der Schniering GmbH sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Die Schniering GmbH wird in seinen Rechnungen besonders auf die vorgenannte Frist hinweisen.
7.7 Die Schniering GmbH ist dazu berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen, soweit dies für den Auftraggeber unter Berücksichtigung des Auftragswertes und dem Umfang der von der Schniering GmbH geschuldeten Leistung zumutbar ist.
7.8 Gegen Forderungen der Schniering GmbH kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche und Gegenansprüche der Schniering GmbH und des Auftraggebers handelt, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Auftraggeber.
8. Abnahme
8.1 Im Falle von vereinbarten werkvertraglichen Leistungen oder wenn eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, ist der Auftraggeber nach Meldung der Fertigstellung, auch bei teilweiser Erbringung bzw. Fertigstellung in sich abgeschlossener Teile zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber.
8.2 Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme vier (4) Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt, wenn die Schniering GmbH den Auftraggeber bei Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
9. Vertraulichkeit
9.1 „Vertrauliche Informationen” sind sämtliche Informationen, Dokumente, Bilder, Zeichnungen, Know-How, Daten, Muster und Projektunterlagen, die ab Vertragsbeginn von der einen Partei („offenbarende Partei“) an die andere Partei („empfangende Partei“) ausgehändigt, oder in sonstiger Weise offenbart werden. Dies schließt auch die Kopien dieser Informationen in Papierform und elektronischer Form ein. Wenn sie schriftlich oder in anderer physischer Form überlassen werden, müssen Vertrauliche Informationen durch den Hinweis „vertraulich“ oder eine ähnliche Formulierung, die auf den vertraulichen Charakter der Information hinweist, gekennzeichnet werden. Bei Vertraulichen Informationen, die mündlich weitergegeben werden, ist eine entsprechende vorherige Information zu geben. Vertrauliche Informationen sind ausdrücklich nicht die im Rahmen der Leistungserbringung durch der Schniering GmbH erhobenen, zusammengestellten oder anderweitig von der Schniering GmbH gewonnen (nicht personenbezogenen) Daten und Know-How. Die Schniering GmbH ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gewonnen Daten zu Zwecken der Entwicklung neuer Leistungen, Verbesserung von Leistungen, Analyse der Leistungserbringung zu speichern, zu nutzen, weiterzuentwickeln und weiterzugeben.
9.2 Vertrauliche Informationen
a) dürfen von der empfangenden Partei nur zur Erfüllung des Vertragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offenbarenden Partei besteht,
b) dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffentlicht oder in sonstiger Form weitergegeben werden, mit Ausnahme von solchen Vertraulichen Informationen, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig sind oder von solchen Vertraulichen Informationen, die die empfangende Partei aufgrund richterlicher Anweisung oder gesetzlicher bzw. behördlicher Bestimmungen weitergeben muss; was insbesondere auch die Vertraulichen Informationen betrifft, die im Zusammenhang mit einem Akkreditierungsverfahren zwingend an Aufsichtsbehörden und/oder Akkreditierer von der Schniering GmbH weitergeleitet werden müssen oder im Rahmen der Leistungserbringung an mit der Schniering GmbH verbundene Unternehmen oder Subunternehmer oder deren jeweilige Mitarbeiter weitergegeben werden.
c) müssen von der empfangenden Partei in gleicher Weise vertraulich behandelt werden, wie diese auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelt, allerdings keinesfalls weniger sorgfältig, als unter Beachtung der objektiv notwendigen Sorgfalt.
9.3 Die empfangende Partei wird die von der offenbarenden Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen nur denjenigen Personen zugänglich machen, die diese zur Erbringung von Leistungen im Rahmen dieses Vertrages benötigen. Zu diesen Personen zählen Berater der empfangenden Partei sowie deren konzernverbundene Gesellschaften.
9.4 Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,
a) die im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits allgemein bekannt waren oder der Allgemeinheit ohne eine Verletzung dieser Vereinbarung bekannt werden, oder
b) die der empfangenden Partei bei Abschluss des Vertrages nachweislich bekannt waren oder danach von einem Dritten berechtigter Weise bekanntgemacht werden, oder
c) die sich bereits vor Übermittlung durch die offenbarende Partei im Besitz der empfangenden Partei befunden haben, oder
d) die von der empfangenden Partei unabhängig von der Übermittlung durch die offenbarende Partei selbständig entwickelt wurden.
9.5 Vertrauliche Informationen bleiben im Eigentum der jeweils offenbarenden Partei. Die empfangende Partei erteilt hiermit ihre Zustimmung dazu, jederzeit auf Aufforderung der offenbarenden Partei unverzüglich
(i) sämtliche Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, an die offenbarende Partei zurückzugeben, bzw. auf Aufforderung dieser
(ii) eine Vernichtung der Vertraulichen Informationen, einschließlich sämtlicher Kopien hiervon, vorzunehmen, und der offenbarenden Partei gegenüber schriftlich die Tatsache dieser Vernichtung zu bestätigen. Die vorgenannte Rückgabe- bzw. Vernichtungspflicht gilt nicht
a) für die ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unter dem Vertrag für den Auftraggeber erstellten Berichte und Bescheinigungen, die beim Auftraggeber verbleiben. Die Schniering GmbH ist bezüglich dieser und der Vertraulichen Informationen, die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden jedoch berechtigt, Kopien zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zu allgemeinen Dokumentationszwecken zu ihren Akten zu nehmen;
b) für Vertrauliche Informationen, die bei routinemäßigen Datensicherungen im Rahmen üblicher Archivierungsprozesse auf Backupservern oder in analogen Sicherungssystemen im Generationenprinzip hinterlegt werden;
c) soweit Gesetze, Verordnungen, Anordnungen eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde oder eines Akkreditierers entgegenstehen.
9.6 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht ab Vertragsbeginn und gilt nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von fünf Jahren fort.
10. Urheber- und Nutzungsrechte, Veröffentlichung
10.1 Die Urheberrechte der im Rahmen des Auftrages erstellten Berichte, Prüfberichte, Prüfergebnisse, Gutachten, Ergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. (nach folgend „Leistungsergebnisse“) liegen bei der Schniering GmbH. Als Inhaber der Urheberrechte steht es ihm frei, anderen das Recht einzuräumen, die Leistungsergebnisse für einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen („Nutzungsrecht“).
10.2 Der Auftraggeber erhält an den Inhalten der im Rahmen des Auftrages erstellten
Leistungsergebnissen ein einfaches, unbefristetes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vertraglich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht ist inhaltlich auf den vertraglichen Zweck (z.B. Verwendung von Prüfberichten, Auditberichten zum Nachweis durchgeführter Audits oder bei einer vertraglich vereinbarten Überprüfung eines Managementsystems auf Konformität mit Zertifizierungsbedingungen zum Nachweis der entsprechenden Entscheidung) beschränkt.
10.3 Die in Ziffer 10.2. dieser AGB geregelte Übertragung von Nutzungsrechten an den erstellten Leistungsergebnissen steht unter dem Vorbehalt einer vollständigen Zahlung der zugunsten der Schniering GmbH jeweils vereinbarten Vergütung.
10.4 Der Auftraggeber darf die Leistungsergebnisse nur in vollständiger Form weitergeben, es sei denn, die Schniering GmbH hat der auszugsweisen Weitergabe von Leistungsergebnissen vorher schriftlich zugestimmt.
10.5 Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezwecken oder eine weitergehende über den in Ziffer 10.2 geregelten Umfang hinausgehende Nutzung der Leistungserbnisse bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Schniering GmbH. Klarstellend wird festgehalten, dass der Auftraggeber für jede Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Leistungsergebnisse zu Werbezecken selbst verantwortlich ist.
10.6 Die Schniering GmbH darf eine einmal erteilte Zustimmung gem. Ziffer 10.5 jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Weitergabe der Leistungsergebnisse unverzüglich auf eigene Kosten zu stoppen bzw. einzustellen und Veröffentlichungen, soweit möglich, zurückzuziehen.
10.7 Die Einwilligung der Schniering GmbH zur Veröffentlichung berechtigt den Auftraggeber weder zur Nutzung des Logos der Schniering GmbH, noch des Corporate Designs der Schniering GmbH als Referenzwerbung.
11. Mängel
11.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichend geregelt.
11.2 Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Schniering GmbH durch Nachbesserung oder Neulieferung. Die Nacherfüllung durch der Schniering GmbH erfolgt grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge des Neubeginns der Verjährung liegt nur vor, wenn die Schniering GmbH dies gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich erklärt hat. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas Anderes ergibt.
11.3 Eine Mängelanzeige des Auftraggebers bedarf der Schriftform.
11.4 Die in dieser Ziffer 11 geregelten Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; für Rechte wegen eines Mangels gilt eine entsprechende Ausschlussfrist im Sinne von § 218 BGB. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 445b Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder b) im Fall von Schadensersatzansprüchen bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangener Pflichtverletzungen.
11.5 Abgesehen von den in dieser Ziffer 11 genannten Ansprüchen stehen dem Auftraggeber, mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen, keine weiteren Ansprüche und Rechte wegen Mängeln zu. Die Haftung auf Schadensund Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 12 dieser AGB.
12. Schadens- und Aufwendungsersatz
12.1 Die Schniering GmbH haftet gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung – nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall.
12.2 Dieser Haftungsausschluss gemäß Ziffer 12.1 gilt nicht im Fall von
a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, c) Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie d) wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet die Schniering GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
12.3 Soweit die Schniering GmbH nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, ist die Haftung der Schniering GmbH bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
12.4 Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 12 ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter, Organe und sonstigen Mitarbeitern der Schniering GmbH sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
12.5 Die Verjährung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12.7 Soweit nicht vertraglich schriftlich anderweitig geregelt, haftet die Schniering GmbH aus dem Vertrag lediglich gegenüber dem Auftraggeber und ggf. einem schriftlich im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist mit Ausnahme der Haftung aus Delikt ausgeschlossen.
13. FORCE MAJEURE (Höhere Gewalt)
13.1 Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das/der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist gegeben, wenn und soweit die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft nachweist:
(a) dass ein solches Hindernis der Vertragserfüllung außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
(c) dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten vermieden oder überwunden werden können.
13.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen, die eine Partei
betreffen, vermutet, dass sie die Bedingungen (a) und (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:
(i) Krieg (ob erklärt oder nicht), Feindseligkeiten, Invasion, Akt ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder an sich gerissene Macht, Aufstand, Terrorakt, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkung, Embargo, Sanktion;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlung, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
13.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf bei Vertragsbruch befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, vorausgesetzt, dass dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Partei eingeht. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung der betroffenen Partei behindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, wesentlich entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
14. Exportkontrolle
14.1 Der Auftraggeber hat bei einer Weitergabe der von der Schniering GmbH erbrachten Leistungen oder Teilen davon an Dritte ins In- oder Ausland die jeweils gültigen Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
14.2 Die Erfüllung eines Vertrages mit dem Auftraggeber steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder Sanktionen entgegenstehen.
15. Teilunwirksamkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand
15.1 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt.
15.2 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten nach diesen AGB oder dem Vertrag einschließlich der Nacherfüllung ist der Sitz der Schniering GmbH, die die vertraglich geschuldete Leistung erbringt.
15.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Essen, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Die Schniering GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit nach dem Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten ist Essen Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche vom der Schniering GmbH nicht bekannt ist.
15.4 Für die Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen dem der Schniering GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechts).
16. Datenschutzhinweis
Die Schniering GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages. Darüber hinaus verarbeitet die Schniering GmbH die Daten auch zu anderen rechtmäßigen Zwecken in Übereinstimmung mit der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage (z.B. Interessenabwägung / Einwilligung). Anderen natürlichen oder juristischen Personen gegenüber werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners nur dann offengelegt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies gilt auch für Übermittlungen in Drittstaaten. Die personenbezogenen Daten werden unverzüglich gelöscht, sobald ein entsprechender Löschgrund eintritt. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen, die sich z.B. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO) ergeben, werden dabei berücksichtigt. Die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen können folgende Betroffenenrechte ausüben: Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung, Recht auf Löschung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht, Recht auf Datenübertragbarkeit. Darüber hinaus haben betroffene Personen das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sowie das Recht, bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. Die weiteren Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch der Schniering GmbH als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter entnehmen Sie bitte den jeweiligen Datenschutzhinweisen.
Den Datenschutzbeauftragten der Schniering GmbH, erreichen Sie per E-Mail unter:
info@datorum.de
und postalisch unter folgender Anschrift:

An den Datenschutzbeauftragten Schniering GmbH
Heegstraße 60
45356 Essen
Stand Mai 2023
II. Besondere Geschäftsbedingungen Schniering GmbH
Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schniering GmbH und gehen diesen im Fall von Widersprüchen vor.
1. Gebrauchsüberlassung
1.1 Soweit erforderlich, überlässt die Schniering GmbH im Rahmen einer Prüfung/Messung dem Auftraggeber für die Dauer der Prüfung/Messung das entsprechende Prüf- oder Messgerät (im Folgenden „Prüfgerät“) zur Nutzung. Die Funktionen des Prüfgeräts ergeben sich abschließend aus der Produktbeschreibung des Herstellers.
1.2 Die Gebrauchsüberlassung erfolgt unentgeltlich, soweit nicht die Zahlung eines Entgelts ausdrücklich vereinbart wurde. Die mit der Nutzung des Prüfgeräts verbundenen Kosten, insbesondere Stromkosten, trägt der Auftraggeber.
1.3 Die Inbetriebnahme des Prüfgeräts übernimmt ausschließlich die Schniering GmbH. Die Bedienung des Prüfgeräts ist dem Auftraggeber nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schniering GmbH und nach erfolgter Einweisung gestattet.
1.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Prüfgerät nur so zu gebrauchen, wie es vom Zweck des zugrundeliegenden Vertrages umfasst ist. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, alles zu unterlassen, was Schäden am Prüfgerät verursachen kann.
1.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Prüfgerät in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Auftretende Mängel des Prüfgeräts sind der Schniering GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gewöhnliche gebrauchsbedingte Abnutzungen stellen keine Verschlechterung des Zustandes dar.
1.6 Das Prüfgerät verbleibt im Eigentum der Schniering GmbH. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet. Im Falle der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen – soweit eine Zeit für die Gebrauchsüberlassung vertraglich nicht bestimmt ist – der Schniering GmbH das Prüfgerät jederzeit und unverzüglich herauszugeben. Entsprechendes gilt im Falle der vorzeitigen Beendigung der Prüfung/Messung. Im Rahmen der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung kann die Schniering GmbH das Prüfgerät nur im Falle der Beendigung des der Gebrauchsüberlassung zugrundeliegenden Vertrages vom Auftraggeber herausverlangen.
2. Beendigung des Vertrages
2.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2.2 Aus wichtigem Grund kommt für die Schniering GmbH eine Kündigung insbesondere in Betracht, wenn
a) sich der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungshandlungen mehrfach (mindestens drei (3) Mal) in Verzug befindet, diese endgültig verweigert oder die Ausführung aus von der Schniering GmbH nicht zu vertretenden Gründen in Summe länger als drei (3) Monate gestört ist;
b) der Auftraggeber versucht, die Mess- oder Prüfergebnisse der Schniering GmbH zu beeinflussen;
c) der Auftraggeber – im Falle der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung – mit der Bezahlung einer Rechnung für den Gebrauch des Prüfgerätes für zwei (2) aufeinander folgende Termine in Verzug ist;
d) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnissee des Auftraggebers eintritt und hierdurch die Zahlungsansprüche der Schniering GmbH unter dem Vertrag erheblich gefährdet sind und der Schniering GmbH die Fortsetzung der Vertragsbeziehung nicht zumutbar ist.
2.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Stand August 2021

III. Besondere Geschäftsbedingungen für Verbraucher
Für Verbraucher gelten vorrangig zu den Allgemeinen und den besonderen Geschäftsbedingungen der Schniering GmbH die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Angebote und Vertragsschluss
1.1 Anfragen des Auftraggebers bezüglich der Erbringung von Leistungen durch die Schniering GmbH, die per Fernkommunikationsmittel (z.B. Brief, Telefax, Telefon, E-Mail) erfolgen, sind unverbindlich. Nach Eingang einer Anfrage wird die Schniering GmbH dem Auftraggeber per Brief, Telefax oder E-Mail ein Angebot übermitteln, das Einzelheiten zur Anfrage des Auftraggebers (u.a. Preise, Gesamtpreis sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen sonstigen Kosten, die im Einzelfall anfallen können sowie die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung eines unbefristeten Vertrages oder sich automatisch verlängernder Verträge) aufführt und dem diese Bedingungen beigefügt sind (nachfolgend „Angebot“). Die Schniering GmbH ist zur Abgabe eines Angebotes jedoch nicht verpflichtet. Mit Zugang der Annahme des Angebotes von der Schniering GmbH durch den Auftraggeber per Brief, Fax oder E-Mail kommt ein Vertrag mit der Schniering GmbH und dem Auftraggeber zustande. Ist das Angebot von der Schniering GmbH jedoch ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ bezeichnet, kommt ein Vertrag erst durch eine auf das freibleibende oder unverbindliche Angebot von der Schniering GmbH erteilte Bestellung des Auftraggebers per Brief, Fax oder E-Mail und die entsprechende Annahmebestätigung durch die Schniering GmbH zustande.
1.2 Die Schniering GmbH wird dem Auftraggeber nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Leistungserbringung, eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt einschließlich dieser Bedingungen wiedergegeben ist auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) zur Verfügung stellen.
2. Widerrufsrecht
2.1 Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Schniering GmbH, Heegstraße 60, 45356 Essen, Fax: 0201 86139-22, Tel.: 0800 9000-1030, info@schniering.com, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen er-halten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An Schniering GmbH, Heegstraße 60, 45356 Essen, Fax: 0201 86139-22, info@schniering.com:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*) /erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
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2.2 Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistungen vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistungen erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
3. Preise
Die im Angebot der Schniering GmbH festgelegten Pauschalfestpreise oder Entgelte sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Mängel
Ziffern 11.2 – 11.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden für Verbraucher keine Anwendung.
5. Exportkontrolle
Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet für Verbraucher keine Anwendung.
6. Online-Streitbeilegungsplattform und Verbraucherstreitbeilegung
6.1 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter https://.ec.europa.eu/consumers/odr zu finden ist.
6.2 Die Schniering GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
7. Laufzeit
7.1 Die Laufzeit eines Vertrages beträgt maximal zwei (2) Jahre.
7.2 Abweichend von Ziffer 2.2 Satz 2 der AGB verlängert sich eine vereinbarte Laufzeit maximal um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei (3) Monate vor Ablauf der im Angebot oder Vertrag vorgesehenen Laufzeit von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Stand August 2021